Geschwindigkeit und Straßenzulassung
Wie schnell ein Elektrorollstuhl fahren darf — und wo — hängt von seiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ab. Drei Klassen sind im deutschen Straßenverkehrsrecht relevant.
Klasse 1: bis 6 km/h — Gehwegzulassung
Bauartbedingt auf 6 km/h begrenzte Elektrorollstühle gelten verkehrsrechtlich als Fußgänger. Sie dürfen auf dem Gehweg fahren, brauchen keine Fahrerlaubnis, kein Versicherungskennzeichen, keine Beleuchtung im Sinne der StVZO. Praktisch sind sie aber meist mit Beleuchtung ausgestattet — sinnvoll für Sichtbarkeit, nicht gesetzlich verpflichtend.
Klasse 2: über 6 bis 15 km/h — „Krankenfahrstuhl"
Modelle mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 15 km/h fallen unter die Definition Krankenfahrstuhl nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV. Voraussetzungen:
- Ärztliche Indikation für die Notwendigkeit eines motorisierten Hilfsmittels.
- Keine Fahrerlaubnis erforderlich — auch nicht der frühere „Führerschein Klasse 5".
- Versicherungskennzeichen (Mofa-Kennzeichen) erforderlich, ausgegeben gegen Vorlage einer Haftpflichtversicherung. Jahresbeitrag ca. 50–100 €.
- Beleuchtung nach StVZO § 67 — Scheinwerfer vorne, Rücklicht hinten, Reflektoren seitlich.
- Mindestalter 15 Jahre.
Krankenfahrstühle dürfen auf der Straße fahren — und sollten das auch, da der Gehweg bei 15 km/h ein Risiko für Fußgänger ist. Innerorts ist die Straße der Regelfall, außerorts gelten die Fahrradweg-Regelungen.
Über 15 km/h — Sonderfall
Höhere Geschwindigkeiten erfordern eine Einzelabnahme und in der Regel einen Führerschein der Klasse AM (für Mofa/Kleinkraftrad). In der Praxis kommen Elektrorollstühle mit mehr als 15 km/h kaum vor. Wer schneller fahren will, greift meist zu einem Senioren-Scooter oder Elektromobil mit höherer Klassifizierung — das ist aber kein Rollstuhl mehr.
Helmpflicht?
Es besteht keine gesetzliche Helmpflicht für Nutzer:innen von Krankenfahrstühlen — weder bei 6 km/h noch bei 15 km/h. Sicherheitstechnisch sinnvoll ist ein Helm im Straßenverkehr trotzdem, gerade bei höherer Geschwindigkeit und im Mischverkehr.
Promillegrenze
Krankenfahrstühle bis 15 km/h fallen unter die Regelung für Kraftfahrzeuge. Die Promillegrenze von 0,5 ‰ bzw. 0,3 ‰ bei Auffälligkeiten gilt. Für Modelle bis 6 km/h, die als Fußgänger gewertet werden, gilt die strafrechtliche Schwelle von 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit). Trotzdem: jedes Verkehrsmittel ist im alkoholisierten Zustand riskant.
Pflicht-Ausstattung im Vergleich
| Anforderung | bis 6 km/h | 6–15 km/h |
|---|---|---|
| Fahrerlaubnis | nein | nein |
| Versicherung | nein | ja (Mofa-Kennzeichen) |
| Beleuchtung | empfohlen | vorgeschrieben |
| Hupe / akustisches Warnsignal | empfohlen | vorgeschrieben |
| Spiegel | — | nicht zwingend, oft sinnvoll |
| Mindestalter | — | 15 |
| Helm | nicht vorgeschrieben | nicht vorgeschrieben |
Im Ausland
Die Regeln gelten nur in Deutschland. Im Ausland können andere Vorschriften greifen — innerhalb der EU sind 6-km/h-Rollstühle aber überall als Hilfsmittel anerkannt. Bei Reisen mit einem Krankenfahrstuhl (über 6 km/h) lohnt die Vorabklärung mit dem Reiseziel oder dem Autoclub.